| Durchführung des Winterdienstes |
| Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Straßen mit einseitigem Gehweg die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes noch bis zum 31. Dezember 2011 bei den Grundstückseigentümern bzw. -nutzer liegt, die den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite haben. |
| Ab 01. Januar 2012 geht dann die
Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. -nutzer
über, die den Gehweg auf ihrer Seite haben. Wir machen darauf aufmerksam, dass diese Verpflichtung lt. der Winterdienstsatzung auch für unbebaute Grundstücke gilt. Wir weisen gleichzeitig darauf hin, dass die als verkehrsberuhigte Bereiche (Verkehrszeichen 325 ) gewidmeten Strassen (Mischflächen), in einer Breite von jeweils 1, 50 m entlang den Grundstücken bzw. der Gebäude- oder Einfriedungsaußenseite von den Grundstücksei-gentümern von Schnee und Eis freizuräumen sind. Gleiches gilt für Straßen ohne Gehwege. Dazwischenliegende Parkbuchten befreien nicht von dieser Verpflichtung. |
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Auch gemeinsame Fuß-/Radwege sind von den jeweiligen Anliegern zu räumen. Fußwege sowie gemeinsame Fuß/Radwege , die von beiden Seiten Anlieger haben, müssen jeweils bis zur Mitte von den Anliegern von Schnee und Eis frei geräumt werden. |
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Die Verpflichtung zur
Durchführung des Winterdienstes |
| Generell sollte beachtet werden, dass beim Räumen der Gehwege der Schnee nicht im Fahrbahnbereich aufgeschichtet
werden darf. Bei Gehwegen von mehr als 1,50 m Breite erfolgt die Ablagerung auf dem äußeren Rande des Geweges, bei Gehwegen mit nicht genügender Breite, nur so auf dem Fahr-bahnrand, dass der Verkehr möglichst wenig behindert wird.
Das Ablagern von Schnee im Fahrbahnbereich stellt eine erhebliche Verkehrsgefährdung dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Wir weisen daraufhin, dass eine Ablagerung von Schnee im öffentlichen Verkehrsraum nur erlaubt ist, wenn die Beseitigung auf andere Flächen nicht zugemutet werden kann. |
| Die Durchführung des Winterdienstes hat tagsüber in der Zeit v. 7.00 - 20.00 Uhr zu erfolgen. |
| Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu ver-wenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die grundsätzliche Verwendung von Salz oder ähnlichen Streustoffen ist, aufgrund der örtlichen Situation bei besonders gefährlichen Glattstellen, insbesondere Gefällstrecken, Haltestellen des ÖPNV, Treppen, Unterführungen, Brücken oder Stellen von lang anhaltender Eisbildung, erlaubt. |
| Streurückstände müssen nach ihrem Auftauen von dem jeweiligen Winterdienstverpflichte-ten sofort beseitigt werden. |
| Die Bürger werden um Beachtung und ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes gebeten! |
| In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Vellmar ist der Winterdienst/ Schneeräumung in Teil III festgelegt. Zur Satzung bitte hier klicken |
| Der Magistrat |