Schiedsamt

HABEN SIE STREIT?
Der Baum Ihres Nachbarn wächst über die Grundstücksgrenze. Der von Ihnen beauftragte Handwerker hat seine Arbeit nicht ordentlich erledigt. In der Gastwirtschaft ist es zu bösen Worten gekommen. Auseinandersetzungen dieser Art können nicht immer ohne weiteres beigelegt werden. Sie enden oftmals in einem langwierigen und kostenaufwendigen Gerichtsverfahren. Dieser Weg kann den Betroffenen in vielen Fällen durch ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt erspart bleiben.

DIE AUFGABEN
Die Aufgaben des Schiedsamtes – die außergerichtliche Streitschlichtung – nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr. Sie werden auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und nach der Wahl von der Leitung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt. Die Schiedspersonen sind nach ihrer Persönlichkeit zur Streitschlichtung besonders befähigt. Sie arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Sie haben keinen juristischen Hintergrund. Das soll verhindern, dass sie die Verhandlung mit ihrem Rechtswissen beeinflussen. Ein Vergleich soll sich nicht an den Gesetzen orientieren, sondern an den Bedürfnissen der Parteien.

WIE LÄUFT EIN SCHLICHTUNGSVERFAHREN AB?
Ein Schlichtungsverfahren wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist in der Regel das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Das Schiedsamt setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Beide Parteien haben die Gelegenheit, sich auszusprechen. Sind die beteiligten Parteien sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Dieser ist dann für die Parteien verbindlich und 30 Jahre gültig. Hieraus kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt. Der Vergleich kann auch gegen alle rechtlichen Vorgaben des Staates geschlossen werden, sofern er von allen Parteien getragen wird.

DIE VORTEILE
Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt trägt dazu bei, dass ein Konflikt dauerhaft beigelegt wird. Kommt eine Vereinbarung zustande, trennen sich die streitenden Parteien im Einvernehmen. Es gelingt dadurch häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen und gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen eines gerichtlichen Verfahrens niedrig. Sie liegen zwischen 20 Euro und 50 Euro nebst im Einzelfall verursachter Auslagen. Da die Schiedsfrauen und Schiedsmänner in ihrem Amtsbezirk leben und wohnen, kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben oft bessere und praxisnähere Vorschläge für seine Beilegung als die Richterin oder der Richter dies mit prozessualen Mitteln leisten könnte. Anders als beim Gericht werden die Betroffenen schon nach wenigen Tagen zur Verhandlung beim Schiedsamt geladen. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte der Fälle gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarung beigelegt.

Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de. Schiedsamt Vellmar: 0561-85015984 (AB)

Anschrift:

Schiedsamt Vellmar
Straße:
Aßbachstraße 3
PLZ/Ort:
34246 Vellmar

+49 561 / 85015984

Ihre Kontakte:

+49 561 / 85015984

Öffnungszeiten:

Schiedsamt

Donnerstag:
von 17:00 bis 18:00 Uhr

Emails werden täglich abgerufen. Schreiben Sie uns gerne eine Email an schiedsamt@vellmar.de