Auskünfte aus dem Melderegister


Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Melderegister beträgt 10,00 € (pro Auskunft). 

Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.

§ 44 Einfache Melderegisterauskunft (BMG)

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften sowie,

5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und

2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

a) der Werbung oder

b) des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder

2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder

3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
 

§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft (BMG)

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1. frühere Namen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5. frühere Anschriften,

6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.

Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.



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