Rundfunkbeitragsbefreiung
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Monat der Stellung des Antrags auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Sie sollten den Befreiungsantrag daher zeitnah mit dem ergangenen Bewilligungsbescheid einreichen. (Neuregelung im 19. RÄStV)
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Bemerkungen
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Der Rundfunkbeitrag hat zum 01.01.2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Welche Gebühren fallen an?
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Verwaltungsportal Hessen /
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Antragsverfahren und Prüfung: keine
Was muss ich mitbringen?
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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- bei Empfang von Sozialleistungen
- Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
- bei Taubblindheit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
- bei Empfang von Blindenhilfe
- aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- bei Härtefällen
- den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
- bedarfsweise weitere Nachweise
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.