Passangelegenheiten
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Bitte bringen Sie bei der Abholung den bisherigen Personalausweis bzw. Reisepass mit.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über alle Serviceleistungen rund um das Thema Passangelegenheiten. Bitte beachten Sie auch unsere Detailseiten zu den Themen Personalausweis und Reisepass.
Für Kinder unter 12 Jahren kann der Kinderreisepass beantragt werden.
Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig. Er kann verlängert werden, jedoch maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses ist ausschließlich vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer zulässig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Kinderreisepass ungültig. In diesen Fällen muss eine Neuausstellung erfolgen.
Eine Aktualisierung des Kinderreisepasses (z.B. ein neues Lichtbild, Änderung der Augenfarbe oder Größe) kann jederzeit erfolgen.
Für Reisen ins Ausland benötigen Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Reisedokument. Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder einen Reisepass.
Auf Wunsch der Eltern können auch für Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren Reisepässe und Personalausweise ausgestellt werden. Fingerabdrücke werden erst ab dem 6. Lebensjahr aufgenommen.
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen "Reisepass" besitzen und sich durch diesen ausweisen können.
Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen "Personalausweises" genügt werden.
Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
- "den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat"
- den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
- den "Verlust" und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Bei Änderung der Wohnanschrift wird auf der Rückseite des Personalausweises ein Adressaufkleber angebracht. Eine unbefugte Veränderung des Adressaufklebers führt zur Ungültigkeit des Personalausweises. Weiterhin ändert die Personalausweisbehörde die auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeicherte Anschrift.
Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen beträgt höchstens 3 Monate.
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird; sieh dazu "Elektronischer Identitätsnachweis; Sperrung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Bei Nutzung der Signaturfunktion ist der Verlust dem jeweiligen Signaturanbieter zu melden.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen kann von den Passbehörden auch kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht nicht.
Der Reisepass wird für Personen ab 12 Jahren ausgestellt (Kinder unter 12 Jahren können einen Kinderreisepass erhalten).
Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat.
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für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
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für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre
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vorläufiger Reisepass: maximal 1 Jahr
Auf Wunsch der Eltern kann für Kinder unter 16 Jahren auch ein Personalausweis ausgestellt werden, beispielsweise für Reisen innerhalb der EU.
Minderjährige können in einige Länder, z.B. in die USA, nur dann visumfrei einreisen, sofern sie im Besitz eines eigenen e-Passes und einer gültigen ESTA sind.
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise.
Aktuelle Informationen zu Einreisebestimmungen der Länder sind bei den jeweiligen Botschaften und über die Website des Auswärtigen Amts www.auswaertiges-amt.de erhältlich.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema „Reisepass“ erhalten Sie auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern.
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie außerdem Informationen zu den USA-Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
In einige Länder – z. B. in die USA – wird für eine visumfreie Einreise ein normaler, elektronischer Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise in diese Staaten mit einem vorläufigen Reisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.
- von antragstellenden Personen ab 24 Jahren in Höhe von 28,80 Euro,
- von antragstellenden Personen unter 24 Jahren in Höhe von 22,80 Euro
Reisepass
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
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für einen Reisepass EUR 37,50 ,
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für einen Reisepass im Expressverfahren EUR 69,50.
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
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für einen Reisepass EUR 60,00,
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für einen Reisepass im Expressverfahren EUR 92,00
Der Zuschlag beträgt EUR 22,00 für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
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die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
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die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung
wichtige Dokumente:
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Kinderreisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität des Minderjährigen.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
Hinweis:
Antragsberechtigt ist nur, wer als Sorgeberechtigter den Aufenthalt der minderjährigen Person bestimmen kann. Bei Antragstellung durch lediglich einen sorgeberechtigten Elternteil muss eine schriftliche Einverständniserklärung des weiteren Sorgeberechtigten vorgelegt werden.
Zur Prüfung der Identität muss das minderjährige Kind als sog. Passbewerberin bzw. Passbewerber bei der Antragstellung persönlich bei der Behörde erscheinen.
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der "Fotomustertafel".
- Ein anderes Ausweisdokument (z. B. Reisepass)
und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde)
zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel).
- Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
- In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen.
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einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
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ein aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
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ggf. Ihren bisherigen Reisepass,
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ggf. Ihre Geburtsurkunde,
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bei der Antragstellung für ein Kind : Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, ggf. die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis
und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde)
zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis
und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde)
zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. - Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).