Die Stadt Vellmar informiert:

Veröffentlicht am: 07.12.2023

Bereitstellung der Mülltonnen am Leerungstag

Die Stadt Vellmar informiert:

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das dauerhafte Abstellen von Abfallbehältern jeglicher Art im öffentlichen Raum nicht gestattet ist.

Abfallbehälter sind am Abholtag auf der Grundstücksgrenze bereitzustellen und noch am Tag der Leerung wieder in den privaten Raum, auf das eigene Grundstück, zurückzustellen.                                             

Hier ein Auszug aus der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel:

§ 13 Anforderungen an die Überlassung der Abfälle im Holsystem

Absatz 8: Abfallbehältnisse bis 1.100 l Füllmenge sind am Abfuhrtag von den Anschlusspflichtigen rechtzeitig und geschlossen am äußersten Straßen- bzw. Gehsteigrand der mit den Sammelfahrzeugen nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass das Sammelfahrzeug den Bereitstellungsplatz gefahrlos erreichen kann und die Behältnisse vom Abfuhrpersonal ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert bzw. abgefahren werden können. Sie sind so aufzustellen, dass sie nicht unnötig angehoben werden müssen. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

Darüber hinaus können Behälter mit 1.100 Liter Füllraum an gut erreichbarer Stelle auf dem Grundstück in der Nähe der Fahrbahn bereitgestellt werden, wenn die Strecke zur Fahrbahn 10 m nicht überschreitet, keine Geländeneigung größer 2% besteht und keine Stufen bzw. nur abgesenkte Bordsteine überwunden werden müssen. Die Behältnisse sind am Tage der Leerung von den Anschlusspflichtigen wieder an den Standplatz zurückzubringen.

Anschlusspflichtige, deren Grundstücke nicht an öffentlichen Straßen und Wegen anliegen oder deren Grundstücke wegen ihrer Lage oder der Verkehrsverhältnisse mit den jeweils eingesetzten Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erschwerten Umständen entsorgt werden können, müssen die Abfälle zu den Abfuhrzeiten an der Mündung der jeweiligen Grundstückszufahrt oder, falls diese nur über einen Privatweg zu erreichen ist, an der Einmündung zur nächstgelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Straße zur Abfuhr bereitstellen. Das gleiche gilt, wenn Grundstücke aus sonstigen Gründen, z.B. bei Straßensperrungen, Baumaßnahmen, Schnee und Eis oder Fahrbahnverengungen nicht angefahren werden können.

Die Standplätze für Abfallbehältnisse ab 2,5 m³ Füllraum müssen die Anschlusspflichtigen mit dem Eigenbetrieb abstimmen.

Wir bitten um Beachtung.

Der Magistrat der Stadt Vellmar