Gaststättenangelegenheiten


Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb für jedermann oder einen bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
 

Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank gem. § 3 Abs. 1 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG):

Sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes müssen folgende Unterlagen (nicht älter als 3 Monate) bei der örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegt werden:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde fem. § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung
  • Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gem. § 882 b Abs. 1 Zivilprozessordnung
  • Gewerbeanzeige gem. § 14 Abs. 1 GewO 

Die zuständige Behörde prüft daraufhin die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung kann auf Verlangen bescheinigt werden.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht notwendig, wenn alkoholische Getränke

  • als unentgeltlich Nebenleistungen in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsgewerbe abgeben werden.

Für Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank besteht lediglich die Verpflichtung einer Gewerbeanzeige gem. § 14 Abs. 1 GewO.

Die Vorschriften zum Lebensmittel- und Hygienerecht, Baurecht und Gewerberecht bleiben unberührt.


Gebühren:

Gaststättenbetriebe mit Alkoholausschank

  • 28,00 Euro Verwaltungsgebühr für Gewerbeanzeige
  •   8,00 Euro Ausstellung einer Empfangsbescheinigung
  • 55,00 Euro Verwaltungsgebühr für Zuverlässigkeitsprüfung
  • 11,00 Euro Bescheinigung über Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung
  • Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können

Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank

  • 28,00 Euro Verwaltungsgebühr für Gewerbeanzeige
  •   8,00 Euro Ausstellung einer Empfangsbescheinigung


Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes gem. § 6 HGastG:
 

NEU: Anmeldung online:

Anzeige nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) - vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige kann auf Verlangen bescheinigt werden.

Die Vorschriften zum Gewerberecht, Baurecht, Lebensmittel- und Hygienerecht sowie Jugendschutz bleiben unberührt.

Gebühren:

  • Es kann eine Gebühr von 11 bis 66 Euro erhoben werden