Passangelegenheiten
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Bitte bringen Sie bei der Abholung den bisherigen Personalausweis bzw. Reisepass mit.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über alle Serviceleistungen rund um das Thema Passangelegenheiten. Bitte beachten Sie auch unsere Detailseiten zu den Themen Personalausweis und Reisepass.
Der Kinderreisepass ist ein Reisedokument für Kinder unter 12 Jahren
Der Kinderreisepass wird von den meisten Staaten weltweit anerkannt. Seit dem 1. Januar 2021 beantragte Kinderreisepässe werden mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit.
Kinderreisepässe können innerhalb des Gültigkeitszeitraums verlängert werden, jedoch maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder einen Reisepass.
Die zuständige Stelle bringt einen Aufkleber auf Ihrem Personalausweis auf und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.
Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder
- Eintragungen -mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift und Größe- unrichtig werden.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:
- Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
- Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise dem Bürgeramt Ihrer Wohnortgemeinde stellen.
Antragstellungen sind auch bei jeder anderen Personalausweisbehörde möglich, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben.
Sie können gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen.
Als deutsche Staatsangehörige kann Ihnen die Ausreise aus Deutschland untersagt werden, wenn Sie beim Grenzübertritt keinen gültigen Pass oder Passersatz mitführen. Eine solche Situation ist möglich, wenn zum Beispiel Ihr Reisepass oder Personalausweis abgelaufen sind und Ihnen dies erst kurz vor Reiseantritt auffällt.In diesen akuten Notfällen kann Ihnen vor Reiseantritt ein Reiseausweis als Passersatz von den Grenzbehörden ausgestellt werden.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie als deutsche Staatsangehörige aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für drei Monate. Er wird bei der Wiedereinreise ungültig, sofern er nicht für mehrere Aus- und Einreisen ausgestellt wurde. Daher ist er kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.
Sie können in einen anderen Staat mit einem Reiseausweis als Passersatz nur einreisen, wenn der Staat Ihr Dokument als Reiseausweis anerkennt. Der ausländische Staat hat keine Verpflichtung Ihr Dokument anzuerkennen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Fluggesellschaften Ihre Mitnahme mit diesem Reisedokument verweigern.
Auf der Internetseite der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht. Ob Ihnen dieses Notfalldokument ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Grenzbehörde.
Eine Ausstellung kann zum Beispiel verwehrt werden, wenn:
- Sie in ein Land reisen wollen, dass den Reiseausweis als Passersatz nicht anerkennt oder
- Ihnen durch die Passbehörde ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass auf Antrag ausgestellt werden kann.
- im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind ist die Bayerischen Grenzpolizei zuständig,
- in der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen ist die Wasserschutzpolizei Hamburg zuständig,
- in Niedersachsen, Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen und im Baden-Württemberg am Flughafen Friedrichshafen ist die Zollverwaltung zuständig.
Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. Abhängig vom Reiseziel benötigen Kinder jeden Alters ein eigenes Reisedokument. Wenn Reisen mit Ihrem Kind in passpflichtige Länder geplant sind, wird empfohlen, einen regulären Reisepass zu beantragen, da der Kinderreisepass oder Personalausweis in einigen Reiseländern, wie beispielsweise in den USA, nicht anerkannt wird.
Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Den Reisepass müssen Sie persönlich beim Bürgeramt (Passbehörde der Gemeinde) beantragen. Örtlich zuständig ist die Passbehörde der Gemeinde, in deren Bezirk Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind. Sie können den Reisepass auch bei einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde beantragen, wenn von Ihnen hierfür ein wichtiger Grund dargelegt wird; es fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an.
Falls Sie den Reisepass dringend benötigen, können Sie diesen in einem Express-Verfahren bei dem Bürgeramt beantragen. Dann ist Ihr neuer Reisepass schneller fertig. Dafür müssen Sie mehr bezahlen. Der normale Reisepass hat 32 Seiten. Wenn Sie viel reisen, können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Beide Varianten können auch im Express-Verfahren beantragt werden.
Seit dem 1. Januar 2021 ist der Kinderreisepass ein Jahr gültig. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert und aktualisiert werden (zum Beispiel neues Lichtbild, Änderung der Augenfarbe oder Größe).
Sobald Sie 16 Jahre alt sind, müssen Sie einen Personalausweis besitzen. Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument, also einen Reisepass, einen Kinderreisepass oder einen vorläufigen Reisepass.
-
für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
-
für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre
-
vorläufiger Reisepass: maximal 1 Jahr
Gültigkeitsdauer:
- bis 24 Jahre: 6 Jahre
- ab 24 Jahre: 10 Jahre
Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder einen elektronischen Reisepass.
Wenn Sie ein mehrere Jahre gültiges Dokument für Ihr Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, beantragen wollen, können Sie anstelle eines Kinderreisepasses einen Personalausweis oder einen Reisepass beantragen. Mit einem Personalausweis kann Ihr Kind innerhalb der EU problemlos grenzüberschreitend reisen. Personalausweise für Kinder sind maximal sechs Jahre gültig. Für bestimmte Reiseziele, zum Beispiel die USA oder Kanada, ist die visumfreie touristische Einreise lediglich mit einem regulären Reisepass möglich. Soll Ihr Kind einen Kinderreisepass für die Reise nutzen, wäre für dieses Reisezielland - zusätzlich zum Kinderreisepass - ein Visum erforderlich. Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
In einigen Ländern, zum Beispiel in den USA, wird für eine visumfreie Einreise ein normaler, elektronischer Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise in diese Staaten mit einem vorläufigen Reisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema „Reisepass“ erhalten Sie auch im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
In einige Länder – zum Beispiel in die USA – wird für eine visumfreie Einreise ein normaler, elektronischer Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise in diese Staaten mit einem vorläufigen Reisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel rund 30 Minuten
13€
Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung der antragstellenden Person außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde erfolgt.
13,00€ Aufschlag für Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde.
- Antrag auf Reiseausweis als Passersatz für Deutsche: EUR 8,00
Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung der antragstellenden Person außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde erfolgt.
- für einen Reisepass mit 32 Seiten im Expressverfahren : 69,50 EUR (EUR 37,50 + EUR 32,00)
- für einen Reisepass mit 48 Seiten im Expressverfahren: 91,50 EUR (EUR 37,50 + EUR 22,00 + EUR 32,00)
- für einen Reisepass mit 32 Seiten im Expressverfahren : 92,00 EUR (EUR 60,00 + EUR 32,00)
- für einen für einen Reisepass mit 48 Seiten im Expressverfahren: 114,00 EUR (EUR 60,00 + EUR 22,00 + EUR 32,00)
Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung nicht an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Klage auf Ausstellung eines Kinderreisepasses
- Widerspruch
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- alter Kinderreisepass oder andere nicht mehr gültige Ausweisdokumente (sofern vorhanden) oder Geburtsurkunde des Kindes
- aktuelles biometrisches Lichtbild des Kindes
- gegebenenfalls weitere Nachweise wie zum Beispiel Personenstandsurkunden und/oder Staatsangehörigkeitsurkunden
- wenn beide sorgeberechtigte Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern und bei unverheirateten Eltern zusätzlich Sorgerechtserklärung oder Sorgerechtsbeschluss
- wenn sorgeberechtigte Elternteile, die zusammenleben, den Antrag nicht gemeinsam stellen: zusätzlich
- schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils, soweit dieser nicht aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, die Einverständniserklärung abzugeben
- gegebenenfalls Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Elternteils
- wenn sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen, soweit davon auszugehen ist, dass der andere Elternteil mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist
- bei einer oder einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht
- gegebenenfalls zusätzlich Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht
- gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben)
- bei Vormundschaft: zusätzlich Urkunde über die Bestellung zum Vormund
- Personalausweis
- Personalausweis, gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
- biometrietaugliches Lichtbild
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
- ein biometrietaugliches Lichtbild(nach der Fotomustertafel)
- Verlustanzeige
- gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
- bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
- ein biometrietaugliches Lichtbild (nach der Fotomustertafel)
- Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
- abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
- abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Per-sonalausweis
- bei Antragstellung für ein Kind:
- abgelaufenen Kinderreisepass oder
- Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind).
-
einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
-
ein aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
-
gegebenenfalls Ihren bisherigen Reisepass,
-
gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde,
-
bei der Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, gegebenenfalls die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis
und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde)
zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder der Personalausweis und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto, im Passformat (45x35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand. Das Lichtbild hat den Lichtbildanforderungen der Passverordnung (PassV) zu entsprechen.