Winterdienstregelung 2019/2020

Veröffentlicht am: 21.11.2019

Durchführung des Winterdienstes

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Straßen mit einseitigem Gehweg die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes bis zum 31. Dezember 2019 bei den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern liegt, deren Grundstück sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges befindet.

Am 01. Januar 2020 geht dann die Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. -nutzer über, deren Grundstück auf der Gehwegseite liegt.

Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes gilt für das gesamte Jahr!
 

Wir weisen gleichzeitig darauf hin, dass die als verkehrsberuhigte Bereiche (Verkehrszeichen 325 ) gewidmeten Straßen (Mischflächen), in einer Breite von jeweils 1, 50 m entlang den Grundstücken bzw. der Gebäude- oder Einfriedungsaußenseite von den Grundstückseigentümern von Schnee und Eis frei zu räumen sind. Dazwischenliegende Parkbuchten befreien nicht von dieser Verpflichtung.

Auch gemeinsame Fuß-/Radwege sind von den jeweiligen Anliegern zu räumen.
Fußwege sowie gemeinsame Fuß/Radwege, die von beiden Seiten Anlieger haben, müssen jeweils bis zur Mitte von den Anliegern von Schnee und Eis frei geräumt werden.

Beim Räumen der Gehwege darf der Schnee nicht im Fahrbahnbereich aufgeschichtet werden. Bei Gehwegen von mehr als 1,50 m Breite erfolgt die Ablagerung auf dem äußeren Rande des Gehweges, bei Gehwegen mit nicht  genügender Breite, nur so auf dem Fahrbahnrand, dass der Verkehr möglichst wenig behindert wird.
Das Ablagern von Schnee im Fahrbahnbereich stellt eine erhebliche Verkehrsgefährdung dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Wir weisen daraufhin, dass eine Ablagerung von Schnee im öffentlichen Verkehrsraum nur erlaubt ist, wenn die Beseitigung auf andere Flächen nicht zugemutet werden kann.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.  Die grundsätzliche Verwendung von Salz oder ähnlichen Streustoffen ist,  aufgrund der örtlichen Situation bei besonders gefährlichen Glattstellen, insbesondere Gefällstrecken, Haltestellen des ÖPNV, Treppen, Unterführungen, Brücken oder Stellen von lang anhaltender Eisbildung, erlaubt.

Streurückstände müssen nach ihrem Auftauen von dem jeweiligen Winterdienstverpflichteten sofort beseitigt werden.

Die Durchführung des Winterdienstes hat tagsüber in der Zeit v. 07.00 - 20.00 Uhr zu erfolgen.

Die Bürger werden um Beachtung und ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes gebeten.

Der Magistrat

  Winterdienstregelung 2019/2020 als pdf zum Ausdrucken