Allgemeinverfügung - Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen

Veröffentlicht am: 19.09.2025

Allgemeinverfügung

Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen

§ 1

Bereich

In dem öffentlichen Bereich folgender Fläche auf dem Gebiet der Stadt Vellmar ist der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten:

  1.  Verbotszone „Nahkaufweg“

         Die Verbotszone umfasst folgenden Bereich:

         Den gesamten Fußweg, welcher von der Frommershäuser Straße, neben Einkaufsmarkt, bis zur   

         Landesstraße L 3386 führt, nebst Nebenanlagen, begrenzt durch die Mauer zum Einkaufsmarkt und     

         weiterführende Begrenzung durch Grünbewuchs und zu den privaten Grundstücken.

1.1.   Weiterhin ist es in dem unter 1. genannten Bereich verboten, Getränke aus
         Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren.

1.2.    Die unter Ziffer 1. und 2. genannten Verbote sind zeitlich nicht beschränkt.

1.3.    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote unter Ziffer 1. und 2. sind
          mitgeführte alkoholische Getränke, Flaschen und Gläser nach Aufforderung zu entsorgen.
          Erfolgt dies nicht, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. Bei wiederholter
          Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung werden ein Platzverweis oder/und ein
          Zwangsgeld in Höhe von mindestens 50 Euro angedroht.

§ 2

Rechtsgrundlage

§1 u. 2 HSOG i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

§ 3

Geltungsdauer

Das verfügte Verbot des Konsums von Alkohol in diesen Bereichen gilt ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 4

Ausnahmen

Von den vorgenannten Verboten kann die Stadtverwaltung in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 5

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

§ 6

Begründung der Allgemeinverfügung

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können gemäß §§ 1 u. 2 des Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG), die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden haben die Aufgabe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohende Gefahren abzuwehren oder bereits eingetretene Störungen zu beseitigen.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in einem räumlich und zeitlich bestimmten Sachverhalt ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist.

Seit Jahren hat sich der genannte Bereich zu einem Treffpunkt von Personengruppen entwickelt, welche dort dauerhaft und – weit – über das übliche Maß Alkohol konsumieren. Dadurch wird das Verhalten enthemmter und die Hemmschwelle zur Anwendung von Sachbeschädigungen, Beleidigungen etc. deutlich gesenkt. Es kam wiederholt zu Auseinandersetzungen, Pöbeleien und Sachbeschädigungen an dem Eigentum der angrenzenden Grundstücke. Weiterhin verursachen die Personen Verunreinigungen durch nicht entfernten Müll, Hundekot sowie durch Urinieren. Dies wäre für sich genommen lediglich als Belästigung, Unbequemlichkeit oder Geschmacklosigkeit anzusehen. Allerdings bedeutet die zeitliche und örtliche Häufung der Verunreinigungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die zuvor dargestellten Gefahren werden sehr wahrscheinlich auch in der Zukunft drohen, da mehrfach erfolgte Gespräche mit den betreffenden Personengruppen zu keinem dauerhaften Erfolg führten. Dadurch ist die Rechtsordnung erheblich verletzt und es liegt sowohl eine konkrete als auch eine gegenwärtige Gefahr vor.

Es ist daher erforderlich, nach Ausüben des Ermessens den Konsum von Alkohol in den oben genannten Bereichen zeitlich befristet zu verbieten.

Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre ist nicht davon auszugehen, dass sich die Ansammlungen in den Herbst- und Wintermonaten reduzieren. Nach Ablauf der Frist ist die Sach- und Rechtslage erneut zu betrachten.

Sollte wiederholt gegen das Alkohol- und Glasverbot verstoßen werden bzw. die Ersatzvornahme nicht das gewünschte Ergebnis zeigen, so ist die Ordnungsbehörde berechtigt, den Störer des Platzes zu verweisen. Zusätzlich kann gegen den Störer ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das Zwangsgeld alleine ist zur unmittelbaren Beseitigung des Missstandes ungeeignet. Der Platzverweis ist in der vorliegenden Situation das mildeste Mittel, um die Störung unmittelbar und sicher zu beseitigen.

§ 7

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich und notwendig. Insbesondere die tägliche Gefahr weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebieten das sofortige Handeln.

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus verschiedenen Gründen:

  • Die beschriebenen Erscheinungsbilder treten insbesondere in den warmen, trockenen Monaten auf. Die Alkoholverbotszone muss daher in den Sommermonaten eingerichtet werden. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Jahreszeit könnte ohne die Anordnung des Sofortvollzugs über eventuell eingelegte Widersprüche im Sommerhalbjahr keine gerichtliche Klärung mehr erfolgen.
  • Das verfügte Alkoholverbot ist bis zum 31.12.2026 befristet. Bei einem Widerspruch bzw. einer Klage gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht zu erreichen.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs bzw. einer Klage nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

§ 8

Zwangsmittelandrohung

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden als Zwangsmittel die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld gemäß §§ 74, 76, 76a des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) angedroht.

Begründung der Zwangsmittelandrohung:
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie im vorliegenden Fall auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt vorliegend durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird zunächst die Ersatzvornahme angedroht, um eine Störung zu beseitigen. Bei wiederholten Verstößen wird das Zwangsgeld angedroht, um künftig die Unterlassung einer Handlung effektiv
durchzusetzen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer in dem in dieser Verfügung genannten Bereich Alkohol konsumiert, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 vorliegt oder entgegen § 1, Abs 1.1 Getränke aus Glasflaschen oder Gläsern konsumiert und kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 10

In Kraft treten

Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.

Hinweis:

Unabhängig von der nun vorliegenden Allgemeinverfügung ist es aufgrund des HSOG den allgemeinen Ordnungsbehörden sowie der Polizei erlaubt, zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet einen Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen. Die Polizei ist darüber hinaus berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, um einen Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung/Ihre Rechte

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestr. 41 – 43, 34119 Kassel, erhoben werden.

Wir weisen aber darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, weil die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet wurde.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestr. 41 – 43, 34119 Kassel, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Vellmar, 16.09.2025

gez. Manfred Ludewig
Bürgermeister