Kommunalwahl am 15. März 2026
Eintragung in das Wählerverzeichnis
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.
Einspruch / Berichtigung
Wenn Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Beantragung
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.
Ihr formloser schriftlicher Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren Familiennamen,
- Ihre Vornamen
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift,
- Ihre Unterschrift
- die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Wird Ihrem Einspruch stattgegeben werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG)
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) – Wählerverzeichnis
- § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- §§ 14 - 24 Bundeswahlordnung (BWO) –Wählerverzeichnis
- § 12 Landtagswahlgesetz (LWG) – Wählerverzeichnis
- §§ 3 – 11 Landeswahlordnung (LWO) – Wählerverzeichnis
- § 8 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) – Wählerverzeichnis
- §§ 7 – 15 Kommunalwahlordnung (KWO) – Wählerverzeichnisse
Weitere Informationen finden Sie hier: https://wahlen.hessen.de/