Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer in Vellmar für das Kalenderjahr 2018.
Bei der Grundsteuer A und B ist gegenüber dem Hebesatz für das Kalenderjahr 2017 keine Änderung eingetreten. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 wird deshalb verzichtet.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das laufende Jahr die gleiche Grundsteuer wie für das Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekannt-machung die gleichen Rechtswirkungen ein, die durch Bekanntgabe eines schriftlichen Grundsteuerbescheides an diesem Tag eingetreten wären. Die Grundsteuer wurde bisher gem. § 29 Grundsteuergesetz als Vorauszahlung erhoben, die nunmehr auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung erfolgte Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Steueramt der Stadt Vellmar Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung folgt. Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswert- und Grundsteuer-messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben, es sei denn, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.
Vellmar, den 09.10.2018
Stadt Vellmar – Der Magistrat
- Steueramt -