Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Veröffentlicht am: 02.12.2025

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I, Seite 198, 233) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ausländerbeirats der Stadt Vellmar auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 5. Januar 2026, 18.00 Uhr.

Den Wahlkreis für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Ausländerbeirats bildet gem. §§ 3 und 58 KWG (Kommunalwahlgesetz) das Gebiet der Stadt Vellmar.

Maßgeblich für die Gemeindewahl sind die für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen gem. § 148 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Das HSL hat für die Stadt Vellmar zum Stichtag 30. September 2024 eine Einwohnerzahl von 17.649 festgestellt. Gem. § 38 HGO beträgt die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter demnach 37.

In allen Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern ist gem. § 84 HGO ein Ausländerbeirat einzurichten. In der Hauptsatzung der Stadt Vellmar (§ 5) ist die Anzahl der Mitglieder des Ausländerbeirats auf 7 festgelegt.

Wählbarkeit:

Wählbar als Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter ist gem. § 32 i. V. m. § 30 HGO, wer am Wahltag

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/in) ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Stadt Vellmar hat.

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirates ist gem. § 86 HGO, wer am Wahltag

  • ausländische Einwohnerin oder ausländischer Einwohner ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Stadt Vellmar hat.

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats (jedoch nicht wahlberechtigt) sind auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen oder ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Nicht wählbar ist,

  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist, macht sich strafbar im Sinne des § 107b Strafgesetzbuch (StGB).

Inhalt und Form von Wahlvorschlägen:

Die Wahl erfolgt gem. § 10 KWG aufgrund von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 GG und Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Inhalt und die Form der Wahlvorschläge ergeben sich aus § 11 KWG und § 23 KWO. Der Wahlvorschlag soll nach dem Vordruckmuster KW Nr. 6 eingereicht werden. Er muss enthalten:

  1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
  2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber.

Auf dem Stimmzettel nach § 16 KWG können zusätzlich zu Rufnamen und Familiennamen ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden.

      3. Namen und Anschriften sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber dürfen für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist, müssen auf folgenden Formularen mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden:

  • Wahlvorschlag
  • Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers
  • Zustimmungserklärung
  • Bescheinigung der Wählbarkeit

Sie können gem. § 15 KWG allerdings beim Wahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge an Stelle ihres Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort einer sogenannten „Erreichbarkeitsanschrift“ angegeben wird. Als Erreichbarkeitsanschrift kommt z. B. das Wahlkreisbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.

Vertrauenspersonen:

In jedem Wahlvorschlag sind gem. § 11 KWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurden. Dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson stirbt.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Vertrauenspersonen und die stellvertretenden Vertrauenspersonen müssen den Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterzeichnet haben.

Unterstützungsunterschriften:

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften regeln sich nach § 11 KWG und § 23 KWO.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Vordruckmuster KW Nr. 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei ausgegeben. Die Bereitstellung soll durch Ausgabe einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen.
  • Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Wahlleiter hat die vorgenannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Darüber hinaus ist die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 12 KWO) zu bestätigen.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der oder des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede oder jeden Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Vordruckmuster KW Nr. 8 sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.
  • Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
  • Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Aufstellung Wahlvorschläge:

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer wählbar ist, wer in einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt worden ist und wer die Zustimmung zur Bewerbung schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Bei der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausländerbeiratswahl dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden. Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen beginnt jeweils am 1. April.

Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die vorgenannten Anforderungen beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Umfang des Wahlvorschlages:

Dem Wahlvorschlag sind gem. § 10, 11 KWG und § 23 KWO (Vordruckmuster KW Nr. 6) beizufügen:

  • die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Vordruckmuster KW Nr. 9, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
  • eine Bescheinigung der Stadt Vellmar nach Vordruckmuster KW Nr. 10, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach
    § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt auf dem Vordruckmuster KW Nr. 11 (und Anlagenblatt).
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern es dieser bedarf.
  • Für Bewerberinnen und Bewerber zum Ausländerbeirat, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben (§ 86 Abs. 4 Nr. 1 HGO) ist dem Wahlvorschlag gem. § 88 a KWO eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen.
  • Für Bewerberinnen und Bewerber zum Ausländerbeirat, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO) ist der Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Einreichung von Wahlvorschlägen:

Die Wahlvorschläge müssen gem. § 14 KWG bis zum 69. Tag vor der Wahl, d. h.

bis spätestens 5. Januar 2026, 18.00 Uhr,

schriftlich beim Wahlleiter (Stadt Vellmar, Rathaus, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar) eingereicht werden (Einreichungsfrist). Das heißt, sie müssen dem Wahlleiter bis zu diesem Termin im Original vollständig zugegangen sein. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht – auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassung der Wahlvorschläge können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

So können z.B. bloße Berichtigungen von Schreibweisen oder die Korrektur von Anschriften bis zur Zulassung noch vorgenommen werden. Die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber können auch noch nachgereicht werden und müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, am 16. Januar 2026 (58. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, vorliegen.

Ich empfehle daher dringend, schriftliche Erklärungen und Bescheinigungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufstellung der Wahlvorschläge einzuholen, sodass sie rechtzeitig eingereicht werden können. Behebbare Mängel, die ich im Rahmen meiner Vorprüfung feststelle, können vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden, wenn die Wahlvorschläge rechtzeitig vor Fristablauf eingereicht werden.

Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen.

Ein Wahlvorschlag kann gem. § 13 KWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Gem. §§ 13, 14 KWG ist nach Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags jede Mängelbeseitigung, Änderung und Rücknahme ausgeschlossen.

Vordrucke:

Der Wahlvorschlag und die entsprechenden Anlagen sind nach Vordruckmustern einzureichen. Die Vordruckmuster können, mit Ausnahme des Formblatts für die Unterstützungsunterschriften auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen (www.wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden. Das Formblatt für die Unterstützungsunterschriften – sowie die anderen genannten Formulare – sind auch beim Wahlleiter (Stadt Vellmar, Rathaus, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar) erhältlich.

Erreichbarkeit des Wahlleiters:

Der Wahlleiter steht allen Wahlberechtigten, Parteien und anderen Wahlvorschlagsträgern mit Auskünften über die wahlrechtlichen Bestimmungen montags bis freitags zu den allgemeinen Öffnungszeiten Mo.-Mi. 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr; Do. 8:30 - 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr; Fr. 8:30 – 12:30 Uhr zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie für persönliche Beratungen einen Termin. Für telefonische Auskünfte ist der Wahlleiter über die Wahlbehörde unter der Rufnummer 0561 8292 – 1017 (ab 01.01.2026 – 1016) erreichbar.

Zusätzliche Öffnungszeiten zum Jahreswechsel:

24.12.2025 von 09:00 – 12:00 Uhr telefonisch erreichbar

27.12.2025 von 09:00 – 12:00 Uhr vor Ort erreichbar

31.12.2025 von 09:00 12:00 Uhr telefonisch erreichbar

2026

02.01.2026 von 09:00 – 12:00 Uhr vor Ort erreichbar

03.01.2026 von 09:00 – 12:00 Uhr vor Ort erreichbar

05.01.2026 von 15:30 – 18:00 Uhr vor Ort erreichbar

Vellmar, 02.12.2025

Der Wahlleiter der Stadt Vellmar

gez. Felix Köster