Bewilligung für die Grundwasserentnahme

Veröffentlicht am: 15.03.2024

Die Städtische Werke Netz + Service GmbH, Königstor 3-13, 34117 Kassel, hat gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) am 20.12.2023 die Erteilung einer Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus den Gewinnungsanlagen

Gewinnungsanlagen

auf den Grundstücken

TB 1 Simmershausen

Gemarkung Simmershausen, Flur 17, Flurstück 90/6

TB 2 Simmershausen

Gemarkung Simmershausen, Flur 17, Flurstück 68/4

TB 3 Simmershausen

Gemarkung Simmershausen, Flur 17, Flurstück 120/2

TB 4 Simmershausen

Gemarkung Simmershausen, Flur 17, Flurstück 113/1 und 284/114

TB 5 Simmershausen

Gemarkung Simmershausen, Flur 18, Flurstück 50/1

TB 6 Simmershausen

Gemarkung Hohenkirchen, Flur 8, Flurstück 66/1


in einer Menge von insgesamt bis zu 20.760 m³/d und 5.600.000 m³/a beantragt.

Der genannte Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen für die Dauer eines Monats, in der Zeit

vom 15.03.2024 bis einschließlich zum 15.04.2024,

während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Vellmar,
Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, Foyer, 4. OG, zu jedermanns Einsicht aus.  
 

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter: Öffentliche Bekanntmachungen | rp-kassel.hessen.de veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.1 – Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel oder bei der Stadtverwaltung Vellmar unter der vorgenannten Anschrift erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Die Einwendungen sind zu begründen. Das Aktenzeichen RPKS - 31.1-79 e 611/2-2018/12 ist anzugeben.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einwendern erfolgt nach den Vorschriften des WHG, insbesondere § 88 WHG, und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentlicher Belange. Eine Weitergabe der Einwendungen an den Antragsteller erfolgt nur in anonymisierter Form. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.

Nach § 73 Abs. 6 Satz 2 HVwVfG kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen zum Vorhaben verzichtet werden, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird.

Soweit ein Erörterungstermin erforderlich sein sollte, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Antragssteller und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Wenn mehr als 50 Einwendungen erhoben werden, können die Benachrichtigungen über den Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
 

Kassel, den 11.03.2024                                                      Regierungspräsidium Kassel 
                                                                                             RPKS - 31.1-79 e 611/2-2018/12