Bewilligung für die

Veröffentlicht am: 17.03.2025

Der Städtischen Werke Netz + Service GmbH, Eisenacher Straße 12, 34123 Kassel, wird auf Antrag in der Schlussfassung vom 20.12.2023 gemäß § 8 Abs. 1 und
§ 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.03.2025 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 31.03.2055 die Bewilligung erteilt, Grundwasser mittels der

zutage zu fördern, abzuleiten und zur Trink- und Brauchwasserversorgung im Gebiet der Stadt Kassel und der Stadt Vellmar zu gebrauchen und zu verbrauchen.
 

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bewilligungsbescheides lautet:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel erhoben werden.

Der genannte Bewilligungsbescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit

vom 17. März bis einschließlich zum 31. März 2025,

während der üblichen Dienststunden in der Stadtverwaltung Vellmar, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, Foyer 4. OG, zu jedermanns Einsicht aus.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bewilligungsbescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter Öffentliche Bekanntmachungen | rp-kassel.hessen.de veröffentlicht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorschriften des WHG, insbesondere § 88 WHG, und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentlicher Belange. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des

Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO.

Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.

Je eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Antragsteller sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den übrigen Betroffenen als zugestellt.
 

Kassel, den 07.03.2025                                               Regierungspräsidium Kassel

GZ: RPKS - 31.1-79 e 611/2-2018/12