Stellenausschreibung

Veröffentlicht am: 13.02.2014

Amtliche Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Termins zur Direktwahl des Bürgermeisters; Stellenausschreibung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 25.05.2014

  • 1. In der Stadt Vellmar mit 18.326 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 3 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 27.November 2014; sie beträgt sechs Jahre.

Wählbar  sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (UnionsbürgerInnen), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und ebenfalls am Wahltag das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:

 

 

Magistrat der Stadt Vellmar
 - Wahlamt -
Rathausplatz 1
34246 Vellmar

Tel.: 0561/8292-136/133

  • 2. Die Wahl findet nach Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 25.05.2014, eine evtl. Stichwahl am 15.06.2014 statt.  

  • 3.   Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/der hauptamtlichen Bürgermeisterin aufgefordert.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes von Wählergruppen und von EinzelbewerberInnen eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n BewerberIn enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge und EinzelbewerberInnen tragen deren Familiennamen als Kennwort.

Der/Die BewerberIn ist unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, des Zusatzes „Frau"  oder „Herr" Tag der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein/Eine BewerberIn darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als BewerberIn kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten sind, genügt die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Vertrauensperson und deren Stellvertreter. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von EinzelbewerberInnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

 

Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson, die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der  Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt berechtigt; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 20. März  2014 bis 18.00 Uhr während der Dienststunden schriftlich bei dem Wahlleiter

 

Stadt Vellmar
Wahlamt (Zi. 217)
Rathausplatz 1
34246 Vellmar

einzureichen.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

 

  • - Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

 

  • - eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

 

  • - für Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger die Versicherung an Eides Statt, dass sie in Hessen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

 

  • - Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,

 

  • - bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

 

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung aller Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags zurück genommen werden.

 

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurück genommen werden.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 20.03.2014 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Vellmar, 27.01.2014

Eidenmüller,
Gemeindewahlleiter